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ZJEN Versammlung
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ZJEN Mitgliederversammlung
27. April 2006,
20:00 Uhr im Gasthaus Fricke in Lenglern
Tagesordnung
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Eröffnung und Begrüßung
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Wahlen für die Kreisgruppe Göttingen
Adolf Luthin scheidet altersbedingt aus
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Wahlen für die Kreisgruppe Northeim
Hartmut Brinkmann
scheidet altersbedingt aus
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Aktuelles und Grundsätzliches aus der Geschäftsstelle des ZJEN
Björn Rohloff, ZJEN Hannover
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Anforderungen der Jagdaufsichtsbehörden
Hermann Schütte, Landkreis Göttingen
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Verschiedenes
Mit rund 80 Besuchern war die Veranstaltung sehr gut besucht. Otto
Küllmer aus Volkerode wurde für Adolf Luthin, Weißenborn als
Kreisgruppensprecher Göttingen einstimmig bei eigener Enthaltung gewählt.
Für die Kreisgruppe Northeim wurde Hartmut Brinkmann einstimmig bei eigener
Enthaltung im Amt bestätigt.
Björn Rohloff vom ZJEN aus Hannover stellte uns sehr anschaulich
Aktuelles aus der Geschäftsstelle und der politischen Arbeit vor. Mit
Praxisbeispielen aus Versammlung erläuterte er wichtige Formalitäten.
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| Diskutiert wurden z.B. folgende Fragestellungen:
Eine (typische)
Jagdgenossenschaftsversammlung ...
Erich Ehrbar (E) hat
als neuer Jagdvorsteher ordnungemäß, d. h. durch Aushang im Gemeindekasten
und zusätzlich durch Anzeige in der Tagespresse, 14 Tage vor Sitzungstermin
zur Jagdgenossenschaftsversammlung geladen. Auf der Tagesordnung steht u. a.
die Vergabe der Jagd, woran neben den Pachtbewerbern A und B auch E selbst
interessiert ist. Als es zur Beschlussfassung über den neuen Pächter kommt,
sieht sich E plötzlich in Schwierigkeiten:
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Ein in
Bayern wohnhafter Jagdgenosse, der nur durch Zufall von der Zusammenkunft
erfahren hatte, beschwert sich, dass auswärtige Grundeigentümer nicht
gesondert zur Versammlung eingeladen worden sind.
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Ein im
Jagdkataster erfasster Eigentümer fragt an, ob er an der Abstimmung
teilnehmen darf. Er habe zugunsten seines Vaters ein umfassendes
Nießbrauchsrecht bestellt, das auch im Grundbuch eingetragen ist, und
davon gehört, dass in diesen Fällen das Stimmrecht automatisch auf den
Nießbrauchsberechtigten übergeht.
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Zwei der rund 20 anwesenden Jagdgenossen
fordern geheime Abstimmung. E möchte den Antrag ablehnen, denn er weiß
nicht, wie bei der Stimmauszählung (Kopf- und Flächenvotum) eine
Geheimhaltung gewährleistet werden kann.
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Um als Pachtbewerber ein überzeugendes
Wahlergebnis für sich verbuchen zu können, möchte E, der auch Jagdgenosse
ist, trotz möglicher Interessenkollision mit abstimmen und sich auch
selbst wählen. A und B protestieren.
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Als E mit großer Mehrheit den Zuschlag bei
der Jagdvergabe erhält, erklären A und B kurzum alles für null und
nichtig. E könne keinen Pachtvertrag mit sich selbst abschließen. Seine
Vorstandskollegen H und M seien keine Jagdgenossen und deshalb ebenfalls
nicht unterschriftsberechtigt. Vorgelegte Vollmachten seien nicht
notariell bzw. von der Gemeinde beglaubigt worden, sondern nur von einem
Münchener Finanzamt. Außerdem habe man bei der Abstimmung X übergangen,
der in der Gemarkung ein Gartengrundstück mit Laube sein eigen nennt. Die
Jagdbehörde habe auf Anfrage des alten Pächters nach Anhörung des
Jagdbeirats zwar festgestellt, dass es sich hierbei um einen befriedeten
Bezirk handele, doch sei X ganz anderer Auffassung. Er wäre mit einer
Bejagung des Gartens ohne weiteres einverstanden.
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Der notorische Skeptiker O will den Dingen
auf den Grund gehen und verlangt vom Vorstand zunächst Einsicht in das
Jagdkataster. Der Vorstand hat datenschutzrechtliche Bedenken und lehnt
eine Einsichtnahme ab. O protestiert und droht, eine gerichtliche
Entscheidung über diese Frage herbeiführen zu wollen. Jagdvorsteher E
erkundigt sich beim ZJEN nach den Prozesschancen des O.
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Der Jagdgenosse P bemängelt, dass bei der
Versammlung von insgesamt 200 Jagdgenossen nur 16 Mitglieder anwesend
waren. So gering besuchte Veranstaltungen seien nicht beschlussfähig.
Außerdem will P wissen, wie sich Enthaltungen auf ein Beschlussergebnis
auswirken.
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